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Falk-Fonds-Beteiligung
LG Essen verurteilt finanzierende Bank zur
vollständigen Rückabwicklung.
In einem von den Rechtsanwälten Heinz Peters König
durch RA König gegen die (Fonds-) finanzierende Bank geführten
Rechtsstreit hat das LG Essen in vollem Umfang zu Gunsten der
Fondsanleger entschieden.
Mit am 04.05.2006 verkündetem Urteil
wurde die beklagte Bank verurteilt,
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die von den Anlegern geleisteten
Zins-/Tilgungsbeträge (abzüglich vereinnahmter Ausschüttungen)
zurückzuzahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der
Fondsanteile;
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die zur Absicherung des Darlehens zur Verfügung
gestellten Sicherheiten herauszugeben/zurückzuübertragen.
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Ausdrücklich wurde antragsgemäß
festgestellt, dass die Anleger nicht verpflichtet sind, die
Darlehensvaluta an die Bank zurückzuzahlen.
Hintergrund der Entscheidung war ein
vor Klageerhebung erfolgter Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
Die Anlagevermittler hatten seinerzeit – wie in vielen Fällen –
die zur Beteiligung am Falk-Fonds (vorliegend Falk-Fonds 68) führende
Beratung in der Wohnung der Anleger durchgeführt und dabei auch die
Finanzierung der Beteiligung durch die Bank vermittelt. Der
Kreditvertragsabschluss erfolgte unter Beteiligung der
Anlegervermittler zeitlich nachfolgend, wobei die Auszahlung des
Kreditbetrages unmittelbar an die Anleger und nicht die
Fondsgesellschaft geleistet wurde. Dennoch gelang es, das Gericht
u.a. vom Vorliegen eines verbundenen Geschäftes und der sich daraus
abzuleitenden Folge einer Rückgewähr der Leistung seitens der
Anleger durch Abtretung des Fondsanteils zu überzeugen. Damit
konnte durch das Urteil des LG Essen zu Gunsten der Anleger eine
vollständige, die Fondsbeteiligung einschließende Rückabwicklung
erreicht werden.
Durch die Bank wurde Berufung beim OLG Hamm eingelegt; das Verfahren wurde in der II. Instanz zwischenzeitlich durch einen Vergleich
abgeschlossen.
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