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Cannabis am Steuer: Was droht?

Cannabis erfreut sich in Deutschland immer größerer Beliebtheit. In nahezu allen Gesellschaftskreisen ist die Droge inzwischen angekommen. Dies hat auch zu einer verstärkten Diskussion darüber geführt, ob die mit dem Cannabiskonsum einhergehenden Verbote überhaupt noch zeitgemäß sind. Befürworter der Droge verweisen darauf, dass Cannabis vermeintlich als weichere Droge dem Körper nicht nur weniger schade als Alkohol, sondern in einigen Fällen sogar gesundheitsförderlich sei. Medizinisches Cannabis ist– auch in Deutschland – längst anerkannt. Bestärkt werden die Befürworter dadurch, dass die Droge in immer mehr Ländern legalisiert wird.

Aus unserer täglichen Praxis und den Umgang mit Betroffenen können wir sagen, dass Cannabis-Konsumenten durch die öffentliche Diskussion und die Tatsache, dass der Konsum längst kein Tabu-Thema mehr ist, den Blick für einen wichtigen Fakt verlieren:

Cannabis ist in Deutschland verboten. An dieses Verbot knüpfen sich eine ganze Reihe und für die Betroffenen mitunter schwerwiegende Rechtsfolgen, die existenzbedrohend sein können. Gerade dann, wenn Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zusammentreffen, gehen die Behörden aufgrund der für die Allgemeinheit gesteigerten Gefahren oft schonungslos mit den Konsumenten um.

In diesem Beitrag soll beleuchtet werden, welche Sanktionen drohen, wenn der Betroffene unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Strafverfahren

Je nach Einzelfall kann zunächst eine Straftat vorliegen. Mögliche Straftatbestände sind Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sowie die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Strafgesetzbuch (StGB) und die „Trunkenheit im Verkehr“ gemäß § 316 StGB.

1. Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Beschuldigte im Besitz von Cannabis ist. Hierfür genügt es nicht, dass die Polizei nur feststellt, dass der Beschuldigte Cannabis konsumiert hat.

2. Der Ausdruck „Trunkenheit im Verkehr“ gemäß § 316 StGB wirkt auf den ersten Blick etwas merkwürdig. Das Gesetz differenziert aber von der Terminologie her an dieser Stelle nicht zwischen Alkohol und Drogenkonsum.

Gemäß 316 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Gemäß Absatz 2 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Darüber hinaus wird dem Verurteilten in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen und die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen, die Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf von sechs Monaten bis zu 5 Jahren wieder zu erteilen, vgl. §§ 69, 69a StGB. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf dieser Zeit kann durch die Fahrerlaubnisbehörde schließlich von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (sog. MPU-Untersuchung) abhängig gemacht werden, vgl. § 20 Abs. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Diese einschneidenden Rechtsfolgen setzen voraus, dass der Beschuldigte nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug zu führen.

Die Feststellung der Fahruntüchtigkeit hat immer anhand einer umfassenden Würdigung der Beweisanzeichen zu erfolgen. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist es nicht zwingend, dass das Fahrverhalten selbst die Ausfallerscheinungen erkennen lässt. Es genügt mitunter, wenn die Ausfallerscheinungen bei der anschließenden Kontrolle erkennbar werden.

Ob ein Verstoß gegen § 316 Abs. 1 StGB vorliegt, lässt sich also nicht generell beantworten. Beschuldigte sollten einen auf Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren, der sie im Strafverfahren vertritt.

3. Gefährdet der Beschuldigte zusätzlich zu der festgestellten Fahruntüchtigkeit durch diese andere Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert (ab 750,00 € Wert), könnte er sich zusätzlich wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB strafbar gemacht haben.

Da in der Regel jedenfalls die Gefahr nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig verursacht wird, liegt man bei diesem Straftatbestand bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Zusätzlich werden 3 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Die übrigen Rechtsfolgen entsprechen der „Trunkenheit im Verkehr“ (siehe oben).

Bußgeldverfahren

Wird kein Strafverfahren gegen den Betroffenen, der unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug führt, eingeleitet, muss sich der Betroffene jedoch zumindest in zwei anderen Verfahren verantworten: In einem Verwaltungsverfahren, in dem seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen überprüft wird (dazu unten) und in einem Bußgeldverfahren.

In dem Bußgeldverfahren drohen folgende Rechtsfolgen: In jedem Fall wird der Vorgang mit 2 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Das Bußgeld, das dem Betroffenen bei Drogenkonsum am Steuer droht, ist gestaffelt. Die Regelgeldbuße hängt davon ab, ob es der erste (500,00 €), zweite (1.000,00 €) oder dritte (1.500,00 €) Verstoß dieser Art ist. Auch werden Fahrverbote angeordnet. Während beim ersten Verstoß noch von einem Fahrverbot von 1 Monat ausgegangen wird, liegt man beim zweiten und dritten Verstoß schon bei einem Fahrverbot von 3 Monaten.

WICHTIG: Möchte sich der Betroffene in dem Bußgeldverfahren zur Wehr setzen, muss innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch eingelegt werden. Die Akteneinsicht zur Beurteilung der Erfolgschancen sollte über einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.

Verwaltungsverfahren

Mit dem Verwaltungsverfahren ist hier die beabsichtigte verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde gemeint. Oftmals wird der Betroffene vorab aufgefordert, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen.

ACHTUNG: Die Post der Fahrerlaubnisbehörde kommt in der Praxis oft zeitversetzt zu dem Bußgeldbescheid. Die Hoffnung der Betroffenen, dass das Verwaltungsverfahren damit „im Geschäftsgang untergeht“, ist in den meisten Fällen daher unbegründet.

Die Verteidigungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren werden – auch von Rechtsanwälten – oftmals unterschätzt. Dabei sind die Anforderungen an eine verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht verhältnismäßig streng.

Ausgangspunkt des Handelns der Fahrerlaubnisbehörde ist die Frage, welches Konsummuster sich bei dem Betroffenen nachweisen lässt, ob er also erstmaliger Konsument von Cannabis ist, gelegentlich oder sogar regelmäßig konsumiert. Erstmals ist für die Entscheidung der Behörden also nicht nur relevant, ob der Betroffene aktives THC im Blut hatte, sondern auch, ob sich ein gewisses Konsummuster nachweisen lässt.

Bei der Beurteilung dessen spielt insbesondere ein weiterer analytischer Blutwert eine Rolle, der sog. THC-COOH-Wert (Abbauprodukt Carbonsäure). Die Behörde kann, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, allein aus diesem Wert Schlussfolgerungen auf das Konsummuster ziehen.

Das Gesetz knüpft im Verwaltungsverfahren keine Rechtsfolgen an den einmaligen Konsum von Cannabis.

Will sich der Betroffene gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wehren, wird sich also die Frage stellen, ob es sich bei seiner Behauptung einmaligen Konsums um eine Schutzbehauptung handelt oder nicht.

Obwohl die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit hat, das Konsummuster durch die Anordnung der Einholung eines ärztlichen Gutachtens (Nicht: Medizinisch-psychologisches-Gutachten) zu klären, wird von dieser Möglichkeit in der Praxis kaum Gebrauch gemacht.

Im Ergebnis besteht gerade im Verwaltungsverfahren daher ein erheblicher Argumentationsspielraum, weshalb Betroffenen zu raten ist, frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

WICHTIG: Möchte sich der Betroffene in dem Verwaltungsverfahren zur Wehr setzen, muss innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Bescheides über die Entziehung der Fahrerlaubnis Klage erhoben werden. Die Akteneinsicht zur Beurteilung der Erfolgschancen sollte über einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.

Was kann Betroffenen geraten werden?

Da sowohl im Verwaltungs- als auch im Strafverfahren eine unmittelbare Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis droht und deren Rechtmäßigkeit im Zweifel erst gerichtlich überprüft wird, dürften Betroffene gehalten sein, unmittelbar nach der Tat den Konsum von Cannabis einzustellen, also abstinent zu werden.

Bei der Verkehrskontrolle sollten möglichst keine Angaben zur Sache gemacht werden. Ob eine Einlassung zur Sache sinnvoll ist, sollten die Betroffenen mit ihrem Verteidiger nach erfolgter Akteneinsicht erörtern.

Insbesondere sollte dann auch die Möglichkeit der vorsorglichen Vorbereitung auf ein medizinisch-psychologisches-Gutachten erörtert werden. Je länger der Betroffene hiermit wartet, desto länger bleibt er im Zweifel ohne Fahrerlaubnis.

Auch weil zahlreiche Behörden in den Vorgang involviert und verschiedene Rechtsgebiete betroffen sind, ist der Gang zum spezialisierten Rechtsanwalt sinnvoll.

Ausblick

Selbst wenn Cannabis in Deutschland in Zukunft entkriminalisiert wird, können wir uns nicht vorstellen, dass dies an der dargestellten Rechtslage viel ändern wird. Möglicherweise würde sich der Betroffene dann nicht mehr eines Vergehens gemäß Betäubungsmittelgesetz schuldig machen.

Gerade der Konsum in Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr dürften aber wohl kaum sanktionslos bleiben, weil in der medizinischen Wissenschaft gesicherte Erkenntnisse über die psychischen und physischen Wirkungen der Droge bestehen. Die Politik wird nicht ignorieren, dass bei Teilnahme im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer vorliegt.

Mirco Volprecht